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In einem Urteil vom 09.03.2016 (Az 12 O 151/15) hat das Landgericht Düsseldorf es einem Unternehmen untersagt den bekannten Facebook Like-Button auf seiner Webseite, ohne explizite Einwilligung und Aufklärung der Nutzerinnen und Nutzer, einzubetten. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.

Problematisch an der Funktion von Facebook ist, dass bereits der Aufruf einer Seiten, die eigentlich Dritten (in dem Fall einer Modekette) zugeordnet wird, Facebook bekannt gemacht wird. Ist der oder die Nutzer/in gleichzeitig bei Facebook eingeloggt kann der Seitenaufruf auch ohne „Like“ dem Account zugerechnet werden. Aber auch ohne Account kann Facebook den Seitenaufruf dem Browser und der IP Adresse zuordnen.

Einrichtungen der Ruhr-Universität rät die Datenschutzstelle schon seit Langem auf die Einbettung von Social-Plugins (ob für Facebook, Twitter, Instagram oder andere) zu verzichten und gegebenenfalls auf 2-Klick-Lösungen zu setzen.